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Satzung

Satzung des Blinden- und Sehbehindertenvereins Nahe-Hunsrück e.V.

gegründet 1939 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein Nahe-Hunsrück e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter der Nummer VR 288 im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Landesblinden- und Sehbehindertenverbandes Rheinland-Pfalz e.V., Sitz in Mainz.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein betreut blinde und sehbehinderte Personen, in den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld, Rhein-Hunsrück und deren Umgebung.

2. Er setzt sich als Selbsthilfeorganisation seiner Mitglieder auf deren Wunsch in folgenden Bereichen ein:

a) Hilfe bei der Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft

b) Beratung, Unterstützung oder Vertretung in sozial-, blinden- und sehbehindertenspezifischen Belangen

c) Vertretung bei Behörden und in der freien Wirtschaft, sowie sonstigen Einrichtungen

d) nachrangige Erholungsfürsorge

e) Pflege kultureller und sportlicher Betätigung, sowie Initiativen im Bereich der Blinden- und Sehbehindertenbildung.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen. Ordentliches Mitglied kann jede blinde und sehbehinderte Person werden, die das 1. Lebensjahr vollendet hat. Im Einzelnen wird dazu bestimmt: Kinder und Jugendliche vom 1. bis 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.

2. Ihr gesetzlicher Vertreter kann freiwillig einen Beitrag seines Ermessens entrichten. Jugendliche zahlen vom 18.Lebensjahr ab den halben Jahresbeitrag, solange sie sich in Schul- und Berufsausbildung befinden.

3. Blinde und Sehbehinderte Personen werden auf ihren Wunsch, auch wenn sie nicht Vereinsmitglied sind, im Sinne des § 2 der Satzung beraten.

4. Als fördernde Mitglieder können in den Verein natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche sich zur tatkräftigen finanziellen und ideellen Unterstützung des Vereins verpflichten. Sie haben kein Stimmrecht.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich in besonderer Weise im Sinne der Vereinszwecke verdient gemacht haben. Wird jemand zum Ehrenvorsitzenden bestimmt, ist er zu allen Vorstandssitzungen einzuladen .

§ 4 Aufnahme 

Die Aufnahme eines Mitgliedes ist bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Dieses hat zu prüfen, ob die Bedingungen zur Aufnahme erfüllt sind und über den Antrag zu entscheiden. In Zweifelsfällen entscheidet der gesamte Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ausscheiden und Ausschluss der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann seinen Austritt zum Ende des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklären. Die Kündigung soll in der Regel beim 1. Vorsitzenden erfolgen.

2. Der gesamte Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss Mitglieder ausschließen, wenn sie ihre gegen den Verein eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen, wenn sie insbesondere ihren Vereinsbeitrag zwei Jahre lang trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt haben oder wenn sie den Vereinszielen bewusst und andauernd zuwider handeln.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzten Jahresbeitrag im ersten Quartal zu entrichten.

2. Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen und Hilfen des Vereins im Rahmen der Satzung in Anspruch zu nehmen. 

§ 7 Vorstand 

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der gesamte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und vier Beisitzern.

3. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Mitarbeiter bestellen. Dieser ist zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie allen Mitgliederversammlungen einzuladen. Er hat jedoch kein Stimmrecht. Die Kassenverwaltung ist der Vereinsgeschäftsstelle angegliedert. Der vom Vorstand zu ernennende hauptamtliche Mitarbeiter hat dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht und Jahresabschluss vorzulegen, der von einem Steuerberater geprüft sein muss. Ausgaben müssen vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen werden.

4. Vor der Vorstandsneuwahl hat der noch amtierende Vorstand einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Scheidet während der Geschäftsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist die Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Vorstand hat den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten.

5. Vertretungsmacht in allen Rechtsgeschäften gem. § 26 BGB haben der Vor-sitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern gebildet. Sie ist das höchste Organ des Vereins.

2. Sie kann durch den Vorstand jederzeit, muss aber mindestens jährlich zweimal einberufen werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

§ 9 Protokollführung

Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Diese müssen vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter unterzeichnet und bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung genehmigt werden.

§ 10 Beitrag 

Die Höhe des Jahresbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt

 § 11 Blindheit und Sehbehinderung im Sinne der Aufnahmebedingungen

1. Der Verein sieht als blind im Sinne seiner Aufnahmebedingungen an, wer blind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist.

2. Darüber hinaus gilt als sehbehindert im Sinne der Aufnahmebedingungen, wer über ein Sehvermögen von 3/10 verfügt.

Die Aufnahmebedingungen sind auch dann erfüllt, wenn eine Person von Blindheit oder starker Sehbehinderung bedroht ist.

§ 12 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung sind mindestens 3/4 der Stimmen aller in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 13 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von mindestens 75 % aller Vereinsmitglieder erforderlich. Sollten in der Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, weniger als 75 % der Vereinsmitglieder anwesend sein, so ist wegen der Auflösung eine neue Versammlung innerhalb von sechs Monaten einzuberufen. Diese kann mit mindestens 75 % der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Treten Mitgliedergruppen oder einzelne Mitglieder aus, ganz gleich aus welchen Gründen, haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Das bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des Satzungszweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Dachorganisation des Vereins, nämlich an den Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Vereinsgebiet zu verwenden hat.

4. Der Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz e.V. hat seinen Sitz in Mainz und ist beim Finanzamt Mainz als gemeinnützig anerkannt.

Nachschrift

Der Verein wurde 1939 gegründet, ruhte durch die Nachkriegsereignisse und nahm 1949 seine Arbeit wieder auf. Die Satzung wurde mehrfach geändert, zuletzt am 31.03.2007

 

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